Führerschein mit Sehbehinderung

Sehbehindert und Führerschein – geht das?

6. Juni 2025

Am heutigen Sehbehindertentag (6. Juni) räumen wir mit einem Irrglauben auf:
Nicht jede Sehbehinderung bedeutet das Aus für den Führerschein! 🚘

Viele Einschränkungen beim Sehen sind mit Sehhilfe oder bestimmten Voraussetzungen völlig unproblematisch. Entscheidend ist immer: Kann der Fahrer sicher am Straßenverkehr teilnehmen?

 

Diese Einschränkungen erlauben trotzdem den Führerschein:

Farbenblindheit (z. B. Rot-Grün-Schwäche):
Aha: Für den Autoführerschein braucht der Fahrer nicht jede Farbe zu erkennen. Wichtig ist, Ampeln nach Position und Form einzuordnen.
Farbenblind? Führerschein: Ja!

Kurzsichtigkeit, Weitsichtigkeit, Hornhautverkrümmung:
Mit Brille oder Kontaktlinsen ist das kein Problem, solange beide Augen zusammen einen Visus (Sehschärfe) von mindestens 0,7 (70 %) erreichen.
Brille auf, los geht’s!

Sehen mit nur einem Auge:
Auch das ist möglich – wenn das gesundes Auge ausreichend sieht und das Gesichtsfeld nicht eingeschränkt ist. Das räumliche Sehen muss dabei sicher funktionieren.

 

Diese Einschränkungen können zum Ausschluss führen:

⚠️ Eingeschränktes Gesichtsfeld (Tunnelblick):
Gefährlich, weil der Fahrer querende Fußgänger oder Fahrzeuge übersehen könnte. Ein spezielles augenärztliches Gutachten sorgt für Klarheit.

⚠️ Erkrankungen wie Makuladegeneration, Retinitis Pigmentosa, starker grauer oder grüner Star:
Wenn die zentrale Sehschärfe oder das Gesichtsfeld stark beeinträchtigt sind, kann das den Führerscheinerwerb ausschließen. Entscheidend ist das ärztliche Urteil.

⚠️ Nachtblindheit:
Kann insbesondere bei Klassen wie LKW oder Bus problematisch sein – hier entscheidet der Betriebsarzt oder Augenarzt.

 

Was brauchst Du für den Führerschein?

  • Einen amtlich anerkannten Sehtest, der mindestens 0,7 Sehschärfe bescheinigt
  • Bei Auffälligkeiten: augenärztliches oder medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU)

 

Sehbehinderung: Führerschein oder auf Nummer Sicher?

Nimmt jemand trotz zu geringen Sehvermögens als Fahrzeugführer bzw. Fahrzeugführerin am Straßenverkehr teil – wider besseres Wissen – dann kann dies gemäß § 315c des Strafgesetzbuches (StGB) strafrechtliche Folgen haben.
Hinzu kommt, dass die Schuldfrage im Falle eines Unfalls von den Versicherungsgesellschaften und den Gerichten wohl zulasten der sehbehinderten fahrzeugführenden Person entschieden werden dürfte. Und das kann teuer werden.

 

Der Deutsche Blinden- und Sehbehindertenverband informiert hier:
https://www.dbsv.org/xiii-stra%C3%9Fenverkehr.html 



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